Dienstag, 26. November 2013

Kunst oder doch nicht -Art. 5 III GG- Was ist KUNST?

Was ist Kunst?  Es lässt sich trefflich streiten oder auch nicht. Viele Menschen streiten gerne. Der ein oder andere Streit landet dann bei dem höchsten unserer Gerichte – dem #Bundesverfassungsgericht.

( Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts – wie es das Gericht selbst formuliert:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das #Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats“.
Wenn nun das höchste deutsche Gericht angerufen wird, erhoffen sich alle Beteiligten Klarheit. Immerhin ist eine solche Entscheidung unanfechtbar und an seine Entscheidung sind alle übrigen Gerichte gebunden.
Doch konnte das Bundesverfassungsgericht diese Klarheit bei der Definition des Kunstbegriffes schaffen?
Nein! In verschiedenen Entscheidungen näherte sich das #Gericht diesem allenfalls an.
Heute schauen wir uns einmal den #Kunstbegriff am Beispiel der #Mephisto Entscheidung vom 24. Februar 1971 (#BVerfGE 30, 173, 188 f.) an.
Diese Entscheidung wird gerne als Grundsatzentscheidung herangezogen. In dieser Entscheidung definierte das Bundesverfassungsgericht erstmals den Begriff „Kunst“.
„Der Lebensbereich “#Kunst” ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.
Die #Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den “Werkbereich” und den “#Wirkbereich” des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung (#Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser “Wirkbereich”, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die #Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist. Allein schon der Rückblick auf das nationalsozialistische Regime und seine Kunstpolitik zeigt, dass die Gewährleistung der individuellen Rechte des Künstlers nicht ausreicht, die Freiheit der Kunst zu sichern. Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheitsgarantie auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen“.
Sinn und Aufgabe des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist es vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten. Die Art und Weise, in der der Künstler der Wirklichkeit begegnet und die Vorgänge gestaltet, die er in dieser Begegnung erfährt, darf ihm nicht vorgeschrieben werden, wenn der künstlerische Schaffensprozeß sich frei soll entwickeln können. Über die “Richtigkeit” seiner Haltung gegenüber der Wirklichkeit kann nur der Künstler selbst entscheiden. Insoweit bedeutet die Kunstfreiheitsgarantie das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozeß vorzuschreiben. Für das erzählende Kunstwerk ergibt sich daraus im besonderen, daß die Verfassungsgarantie die freie Themenwahl und die freie Themengestaltung umfaßt, indem sie dem Staat verbietet, diesen Bereich spezifischen künstlerischen Ermessens durch verbindliche Regeln oder Wertungen zu beschränken. Das gilt auch und gerade dort, wo der Künstler sich mit aktuellem Geschehen auseinandersetzt; der Bereich der “engagierten” Kunst ist von der Freiheitsgarantie nicht ausgenommen.
Es zeigt sich, Kunst ist nicht abschließend definierbar. Merke daher: Kunst ist daher all das, was der Interpretation zugänglich ist.

Donnerstag, 14. November 2013

Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
3. Oktober 2013(*)
„Verordnung (EG) Nr. 44/2001– Gerichtliche Zuständigkeit – Klagen aus unerlaubter Handlung – Urhebervermögensrechte – Physisches Trägermedium, das ein geschütztes Werk wiedergibt – Veröffentlichung im Internet – Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs“
In der Rechtssache C‑170/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 5. April 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 2012, in dem Verfahren
Peter Pinckney
gegen
KDG Mediatech AG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
–        von Herrn Pinckney, vertreten durch J. de Salve de Bruneton, avocat,
–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,
–        der griechischen Regierung, vertreten durch S. Chala als Bevollmächtigte,
–        der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte,
–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A.‑M. Rouchaud‑Joët als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2013
folgendes
Urteil
1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Verordnung).
2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Pinckney, einem französischen Gebietsansässigen, und der KDG Mediatech AG (im Folgenden: Mediatech), einer in Österreich niedergelassenen Gesellschaft, wegen Schadensersatz, den Herr Pinckney geltend macht, weil Mediatech seine #Urhebervermögensrechte verletzt habe.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung
3        In den Erwägungsgründen 2, 11, 12 und 15 der Verordnung heißt es:
„(2)      Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.
(11)      Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
(12)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.
(15)      Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …“
4        Die Zuständigkeitsvorschriften sind in Kapitel II der Verordnung enthalten, das die Art. 2 bis 31 umfasst.
5        Art. 2 Abs. 1 in Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II der Verordnung lautet:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
6        Art. 3 Abs. 1 der Verordnung, der ebenfalls zu Abschnitt 1 gehört, bestimmt:
„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“
7        Art. 5 Nr. 3 in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II der Verordnung sieht vor:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
3.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht[.]“
Richtlinie 2001/29/EG
8        Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur#Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) enthält in Kapitel II („Rechte und Ausnahmen“) u. a. die Art. 2 bis 4, in denen es um das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände und das Verbreitungsrecht geht.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9        Herr Pinckney, der seinen Wohnsitz in Toulouse (Frankreich) hat, macht geltend, der Autor, Komponist und Interpret von zwölf Liedern zu sein, die von der Gruppe Aubrey Small auf einer Schallplatte aufgenommen worden seien.
10      Nachdem er entdeckt hatte, dass diese Lieder ohne seine Erlaubnis auf einer in Österreich von Mediatech gepressten Compact Disc (CD) vervielfältigt und anschließend von den britischen Gesellschaften Crusoe oder Elegy auf verschiedenen von seinem Wohnsitz in Toulouse aus zugänglichen Websites vertrieben worden waren, verklagte er Mediatech am 12. Oktober 2006 beim Tribunal de grande instance de Toulouse auf Ersatz des ihm durch eine Verletzung seiner Urheberrechte entstandenen Schadens.
11      Mediatech rügte die Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte. Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 wies der mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung befasste Richter am Tribunal de grande instance de Toulouse diese Einrede der Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, der Umstand allein, dass Herr Pinckney die fraglichen CDs von seinem französischen Wohnsitz aus auf einer der französischen Öffentlichkeit zugänglichen Website habe kaufen können, reiche aus, um einen wesentlichen Zusammenhang zwischen den Vorgängen und dem geltend gemachten Schaden herzustellen, der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründe.
12      Mediatech legte gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel ein und trug vor, die CDs seien in Österreich, wo sie ihren Sitz habe, auf Verlangen einer britischen Gesellschaft gepresst worden, die sie über eine Website verbreite. Damit seien entweder die Gerichte des Ortes, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz habe – dieser liege in Österreich –, oder die Gerichte des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, d. h. die Gerichte des Ortes, an dem die vorgeworfene Verletzungshandlung erfolgt sei – hier das Vereinigte Königreich –, allein zuständig.
13      Mit Urteil vom 21. Januar 2009 verneinte die Cour d’appel de Toulouse die Zuständigkeit des Tribunal de grande instance de Toulouse und begründete dies damit, dass der Ort des Beklagtenwohnsitzes Österreich sei und der Ort des Schadenseintritts nicht in Frankreich liegen könne, ohne dass die Verantwortlichkeiten von Mediatech und den Gesellschaften Crusoe oder Elegy zu prüfen wären, da eine Beteiligung dieser Gesellschaften an der Tat von Mediatech nicht vorgetragen werde.
14      Herr Pinckney legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein und machte einen Verstoß gegen Art. 5 Nr. 3 der Verordnung geltend. Die Zuständigkeit der französischen Gerichte sei begründet, und sein Rechtsmittel sei zu Unrecht zurückgewiesen worden.
15      Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.      Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung dahin auszulegen, dass im Fall der Verletzung von Urhebervermögensrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind,
–        die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war, eine Haftungsklage zu erheben, um Ersatz nur des Schadens zu erlangen, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist,
oder
–        außerdem diese Inhalte für die Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bestimmt sein oder gewesen sein müssen oder aber ein anderer Bezug deutlich gemacht sein muss?
2.      Ist Frage 1 genauso zu beantworten, wenn die Verletzung der Urhebervermögensrechte nicht aus der Veröffentlichung eines entmaterialisierten Inhalts resultiert, sondern, wie im vorliegenden Fall, aus dem Angebot eines physischen Trägermediums im Internet, das diesen Inhalt wiedergibt?
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
16      Die österreichische Regierung hat die Unzulässigkeit der Vorlagefragen gerügt. Sie seien im Hinblick auf die Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens hypothetischer Natur, denn sie beträfen nicht die von Mediatech begangene Vervielfältigungshandlung, sondern die späteren Verbreitungshandlungen der beiden britischen Gesellschaften. Aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ergebe sich kein Hinweis darauf, dass Mediatech die Verbreitung der CDs durch diese Gesellschaften veranlasst hätte oder sonst in irgendeiner Verbindung zu diesen stünde.
17      Jedenfalls sei die erste Vorlagefrage unzulässig, da sie von der irrigen Annahme ausgehe, dass ein entmaterialisierter Inhalt, nämlich das Werk als solches, im Internet angeboten worden sei, während das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Angebot nur ein diesen Inhalt wiedergebendes physisches Trägermedium betroffen habe.
18      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C‑11/07, Slg. 2008, I‑6845, Randnr. 28, und vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91, C‑259/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
19      Die Rechtfertigung einer Vorlagefrage liegt nicht im Interesse an Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass die Frage für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C‑459/07, Slg. 2009, I‑2759, Randnr. 42).
20      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das vorlegende Gericht mit der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten durch das Angebot eines physischen Trägermediums, das ein geschütztes Werk wiedergibt, im #Internet befasst ist und dass die Frage, ob die französischen Gerichte für die Entscheidung hierüber zuständig sind, gerade den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bildet. Aus allen dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen ergibt sich nämlich, dass der Ausgang dieses Rechtsstreits von der Antwort auf die Vorlagefragen abhängen wird, die zudem einer Umformulierung zugänglich sind.
21      Die Vorlagefragen sind somit zulässig.
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
22      Mit seinen Fragen, die umzuformulieren sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von #Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird.
23      Für die Antwort auf diese Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung autonom und unter Bezugnahme auf ihre Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer, C‑228/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24      Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung sieht als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (Urteil Melzer, Randnr. 23).
25      Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (Urteil Melzer, Randnr. 24).
26      Allerdings ist mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Melzer, Randnr. 25).
27      Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Melzer, Randnr. 26).
28      Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann nur das Gericht rechtswirksam angerufen werden, in dessen Bezirk der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C‑133/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).
29      Im vorliegenden Fall geht es im Gegensatz zu den Umständen, zu denen das Urteil Melzer ergangen ist, im Ausgangsverfahren nicht um die Möglichkeit, einen der mutmaßlichen Schädiger durch Anknüpfung an den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens vor dem angerufenen Gericht zu verklagen. Es ist nämlich unstreitig, dass sich dieser Ort nicht im Bezirk des von Herrn Pinckney angerufenen Gerichts befindet. Fraglich ist hingegen, ob dieses Gericht über eine Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs zuständig ist.
30      Daher sind konkret die Bedingungen zu bestimmen, unter denen sich der Erfolg eines Schadens, der durch eine Verletzung von Urhebervermögensrechten entstanden sein soll, für die Zwecke von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verwirklicht oder zu verwirklichen droht, in dem der Beklagte das Werk auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird.
31      Der Gerichtshof hat Art. 5 Nr. 3 der Verordnung bereits in Fällen von Verletzungen ausgelegt, die über das Internet begangen worden sein sollten und sich daher an verschiedenen Orten verwirklichen konnten (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez, C‑509/09 und C‑161/10, Slg. 2011, I‑10269, und vom 19. April 2012, Wintersteiger, C‑523/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
32      Dieser Rechtsprechung ist erstens zu entnehmen, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne dieser Bestimmung in Abhängigkeit von der Natur des Rechts variieren kann, das verletzt worden sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Wintersteiger, Randnrn. 21 bis 24).
33      Zweitens setzt die Gefahr, dass sich ein Schadenserfolg in einem bestimmten Mitgliedstaat verwirklicht, voraus, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist (vgl. Urteil Wintersteiger, Randnr. 25).
34      Schließlich ergibt sich aus dieser Rechtsprechung drittens, dass im Einklang mit den in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Zielen die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs mit dem Ziel, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Geltendmachung einer Verletzung aufgrund einer unerlaubten oder einer solchen gleichgestellten Handlung einem Gericht zuzuweisen, auch davon abhängt, welches Gericht am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen (Urteile eDate Advertising und Martinez, Randnr. 48, und Wintersteiger, Randnr. 27).
35      In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof für die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs bei einem Schaden, der über das Internet verursacht worden sein soll, zwischen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten und Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums unterschieden.
36      So kann das mutmaßliche Opfer einer Verletzung von in allen Mitgliedstaaten geschützten #Persönlichkeitsrechten durch einen im Internet veröffentlichten Inhalt über eine Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs eine Haftungsklage vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet dieser Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (vgl. Urteil eDate Advertising und Martinez, Randnr. 52). Da die Auswirkungen einer Verletzung der #Persönlichkeitsrechte einer Person durch einen im Internet veröffentlichten Inhalt am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem diese Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, kann sich das mutmaßliche Opfer auch dazu entschließen, für den gesamten verursachten Schaden nur das Gericht dieses Ortes anzurufen (Urteil eDate Advertising und Martinez, Randnr. 48).
37      Dagegen ist die Verletzung eines #Rechts des geistigen Eigentums, dessen durch einen Eintragungsakt vermittelter Schutz auf das Hoheitsgebiet des Eintragungsmitgliedstaats beschränkt ist, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats geltend zu machen. Die Gerichte des Eintragungsmitgliedstaats sind nämlich am besten in der Lage, zu beurteilen, ob tatsächlich eine Verletzung des betreffenden Rechts vorliegt (vgl. in diesem Sinne zu nationalen Marken Urteil Wintersteiger, Randnrn. 25 und 28).
38      Es ist zu prüfen, inwieweit die Erkenntnisse aus diesen bereits entschiedenen Fällen auf die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen übertragbar sind.
39      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Urhebervermögensrechte wie die Rechte aus einer nationalen Marke zwar dem #Territorialitätsgrundsatz unterliegen. Doch sind sie u. a. wegen der Richtlinie 2001/29 automatisch in allen Mitgliedstaaten zu schützen, so dass sie in jedem von ihnen nach dem dort anwendbaren materiellen Recht verletzt werden können.
40      Dabei gehören die Fragen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschütztes Recht als verletzt angesehen werden kann, und ob diese Verletzung dem Beklagten vorzuwerfen ist, zur inhaltlichen Prüfung des zuständigen Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil Wintersteiger, Randnr. 26).
41      Im Stadium der Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen Schaden kann die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung nicht von Kriterien abhängen, die der inhaltlichen Prüfung vorbehalten sind und nicht in dieser Bestimmung enthalten sind. Diese sieht nämlich als einzige Voraussetzung vor, dass ein Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht.
42      So verlangt Art. 5 Nr. 3 der Verordnung im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, der im Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof (C‑585/08 und C‑144/09, Slg. 2010, I‑12527), ausgelegt worden ist, insbesondere nicht, dass die fragliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist.
43      Demnach ist bei einer geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung festgestellt, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht.
44      Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ergibt sich diese Gefahr u. a. aus der Möglichkeit, sich über eine im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website eine Vervielfältigung des Werkes zu beschaffen, an das die Rechte geknüpft sind, auf die sich der Anspruchsteller beruft.
45      Sofern hingegen der vom Mitgliedstaat dieses Gerichts gewährte Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.
46      Wäre dieses Gericht nämlich auch für die Entscheidung über den in anderen Mitgliedstaaten verursachten Schaden zuständig, setzte es sich an die Stelle der Gerichte dieser Staaten, obwohl diese nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung und dem Territorialitätsgrundsatz grundsätzlich für die Entscheidung über einen im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats verursachten Schaden zuständig und am besten in der Lage sind, zu beurteilen, ob die vom betreffenden Mitgliedstaat gewährleisteten Urhebervermögensrechte tatsächlich verletzt worden sind, und die Natur des verursachten Schadens zu bestimmen.
47      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.
Kosten
48      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.
Unterschriften

Mittwoch, 13. November 2013

Bundesgerichtshof konkretisiert Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 143/2013 vom 03.09.2013
Ein #File-Hosting-Dienst ist zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell #Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. Das hat der u.a. für das #Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 15. August entschieden, dessen Entscheidungsgründe heute veröffentlicht worden sind.
Die Klägerin ist die #GEMA, die als #Verwertungsgesellschaft die #Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen #File-Hosting-Dienst; sie stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Spezielle Suchmaschinen (sog. “Linksammlungen”) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.
Die Klägerin macht geltend, 4.815 im Einzelnen bezeichnete #Musikwerke seien ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden und könnten dort heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung.
Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Soweit das Berufungsgericht auch ein Mitglied des Verwaltungsrats und einen früheren Geschäftsführer der Beklagten zur Unterlassung verurteilt hatte, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil wegen fehlender Feststellungen zur Verantwortlichkeit dieser Personen für die Urheberrechtsverletzungen aufgehoben.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 – Alone in the Dark; siehe Pressemitteilung vom 13. Juli 2012, Nr. 114/2012). Bei der Konkretisierung dieser Prüfungspflichten ist davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist. Denn es gibt für ihren Dienst zahlreiche legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten. Im vorliegenden Fall hat indessen das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Daraus hat der Bundesgerichtshof eine gegenüber der Entscheidung “Alone in the Dark” (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) verschärfte Haftung der Beklagten abgeleitet.
Anders als andere Dienste etwa im Bereich des “Cloud Computing” verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Sie erzielt ihre Umsätze nur durch den Verkauf sog. Premium-Konten. Die damit verbundenen Komfortmerkmale führen dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze gerade durch massenhafte Downloads erhöht, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte geht selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6% aus, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien ca. 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen entspricht.
Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen fördert. Ist die Beklagte auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; sie muss darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind. Die Beklagte hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist. Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen – im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken – hingewiesen worden ist. Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom selben Tag auch in zwei Parallelverfahren entsprechende Entscheidungen getroffen. Im Verfahren I ZR 79/12 hatten sich die Verlage de Gruyter und Campus dagegen gewandt, dass trotz entsprechender Hinweise auch weiterhin Bücher ihres Verlages bei der Beklagten heruntergeladen werden konnten. Im Verfahren I ZR 85/12 hatte sich der Senator Filmverleih dagegen gewandt, dass über den Dienst der Beklagten trotz eines Hinweises der Film “Der Vorleser” bei RapidShare heruntergeladen werden konnte.

Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst
OLG Hamburg – Urteil vom 14. März 2012 – 5 U 87/09, MMR 2012, 393
LG Hamburg – Urteil vom 12. Juni 2009 – 310 O 93/08, ZUM 2009, 863

Wort-Bild-Marke "TEST"

Bundesgerichtshof  Mitteilung der Pressestelle Nr. 175/2013 vom 18.10.2013
Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um Löschung der Marke “test”
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke “test” der Stiftung Warentest entschieden.
Die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke “test” war 2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eingetragen worden. Der Axel Springer Verlag hat 2006 die Löschung der Marke beantragt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Löschungsantrag stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht die Löschungsanordnung aufgehoben.
Der Bundesgerichtshof hat  wie zuvor das Bundespatentgericht  angenommen, dass die Wort-Bild-Marke “test” für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eine beschreibende Angabe ist, weil sie den Inhalt der Druckschriften bezeichnet. Das danach bestehende Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft kann durch Benutzung der Marke überwunden werden. Davon war das Bundespatentgericht aufgrund der Marktstellung des von der Stiftung Warentest herausgegebenen Magazins mit der Bezeichnung “test” und eines Meinungsforschungsgutachtens ausgegangen.
Der Bundesgerichtshof hat anders als das Bundespatentgericht angenommen, dass das Ergebnis des Ende 2009 eingeholten Meinungsforschungsgutachtens für die Annahme, das Wort-Bild-Zeichen habe sich beim allgemeinen Publikum als Marke durchgesetzt, nicht ausreicht. Nach diesem Gutachten sahen nach Bereinigung von Fehlzuordnungen lediglich 43% der Befragten in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, was für eine Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht ausreicht. Da die Markeninhaberin die Marke seit Mai 2008 auch nicht mehr in der eingetragenen Form benutzt, war zudem nicht auszuschließen, dass dieser Anteil sich bis zu dem für die Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Löschung maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2012 weiter verringert hatte. Die übrigen Indizien (Marktanteil, Auflage, Werbeaufwendungen und Dauer des Vertriebs des Magazins) reichten für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus, weil dem das Ergebnis des Meinungsforschungsgutachtens entgegenstand. Meinungsforschungsgutachten sind normalerweise das zuverlässigste Beweismittel zur Beurteilung der Frage der Verkehrsdurchsetzung einer Marke. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, das noch weitere Feststellungen treffen muss. Insbesondere ist noch zu klären, ob die Marke “test” – wie das Patent- und Markenamt angenommen hat – im Jahre 2004 zu Unrecht eingetragen worden ist. Denn eine wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke kann nur gelöscht werden, wenn sie – mangels Verkehrsdurchsetzung – zu Unrecht eingetragen worden ist und bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag auch keine Verkehrsdurchsetzung erlangt hat.
Beschluss vom 17. Oktober 2013  – I ZB 65/12
BPatG, Beschluss vom 27. Juni 2012  – 29 W (pat) 22/11
GRUR 2013, 388

Die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 181/2013 vom 05.11.2013
Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J., sie trägt den Namen S. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift “Viel Spaß” einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit von Thea S-J. wird u.a. berichtet wie folgt:
“Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10).”
Mascha S. verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther J., zu  unterlassen Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.
Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für das allgemeine #Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und #Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.
Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12
Landgericht Hamburg – Urteil vom 13. Januar 2012 – 324 O 454/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 24. April 2012 – 7 U 5/12
Kommentar:
Eine weitere Entscheidung, die die Persönlichkeitsrechte zu Gunsten der Meinungs- und Medienfreiheit einschränkt. Eine Tendenz die für die Betroffenen wenig erfreulich ist.http://millgramm.de/bgh-entscheidet-uber-die-zulassigkeit-der-veroffentlichung-von-vornamen-und-alter-des-kindes-eines-prominenten-vaters

Geburtstagszug

Durch die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 ist mit dem #Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum#Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem #Geschmacksmusterschutz und#Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.

http://millgramm.de/bundesgerichtshof-zum-urheberrechtsschutz-von-werken-der-angewandten-kunst

Montag, 31. Oktober 2011

Musikrecht – ein Überblick von RA Erik Millgramm

Der Begriff Musikrecht beschreibt die rechtliche Beschäftigung mit allen Personen und Institutionen, die an der Entstehung eines Musikstückes beteiligt sind bis zum Zeitpunkt, wo dieses als fertiges Produkt zum Kauf angeboten wird. Diese Personen und Institutionen sind u.a der/die Künstler, Komponist, Texter, Produzent, Manager, Verlag, Plattenfirma, Fotograf, Designer, Vertrieb sowie GEMA, GVL und Künstlersozialkasse. Mit allen vorbenannten Personen und/oder Institutionen können oder müssen Verträge geschlossen werden.
Alles beginnt mit dem ersten Schritt: Ohne Künstler keine Vermarktung, ohne Komponist keine Melodie, ohne Autor kein Text. Hier werden meist schon urheberrechtlich relevante Schritte zu prüfen sein. Hierzu gehört auch der Weg zum Notar und zur GEMA.
Was, wenn es schon mehr als zwei Komponisten und mehr als einen Autor gibt? Es empfiehlt sich daher, in solchen Fällen frühzeitig vertragliche Regelungen über die Verteilung der Quoten zu vereinbaren. Meist ist der Streit schon vorprogrammiert, wenn eine solche Regelung nicht besteht und es zur ersten Geldzahlung kommt.
Auch die Verhandlungen mit den Plattenfirmen wollen gut vorbereitet sein. Schließlich soll in der Regel eine langfristige Zusammenarbeit angestrebt werden. Daher sind u.a. Vertragslaufzeiten, Vorschüsse, Lizenzen , Verrechenbarkeiten sowie Verpflichtungen in beide Rchtungen sorgfältig zu prüfen.
Vorbenanntes gilt auch für den Abschluss mit einem Musik-Verlag.
Gleiches gilt für die richtige Wahl des Managers und des Produzenten. Billig muss nicht immer gut sein. Ein Manager, der einem Künstler hohe Einnahmen bringt, kann auch überproportional an den Einnahmen des Künstlers beteiligt werden. Ein erfolgloser Manager ist nicht einmal einen Prozentpunkt von den Einnahmen des Künstlers wert. Deshalb sollte der Künstler am Anfang keine langen Vertragslaufzeiten mit dem Manager vereinbaren. Dies gilt natürlich auch für einen Produzenten, dem es gelingt, den Titel so zu produzieren, dass er der Masse gefällt. Vorausgesetzt, der Künstler möchte den kommerziellen Erfolg.
Natürlich will der Künstler auf dem Cover seiner CD gut aussehen und besonders gut in Szene gesetzt werden. Auch hier gibt es unterschiedliche Qualitäten von Fotografen. Juristisch ist jedoch entscheidend, dass sich der Künstler frühzeitig überlegt, für welche Zwecke das Foto insgesamt eingesetzt werden soll. Nur dann kann ein umfangreiches Leistungspaket erarbeitet und vertraglich fixiert werden.
Das fertige Produkt wird durch den Vertrieb in den Markt gebracht. Hier macht es natürlich Sinn, sich zuvor mit der Leistungsfähigkeit des zukünftigen Vertragspartners auseinanderzusetzen. Rechte und Pflichten müssen sodann ebenfalls vertraglich vereinbart werden.
Kreative scheuen sich häufig, vertragliche Regelungen vorzunehmen. Die Künstler verfahren nach dem Grundsatz “es wird schon alles gut werden”. Meist beziehen sie sich auf die Geschichte eines Künstlers/Managers, der sagt, „wir arbeiten seit 30 Jahren zusammen, ohne einen Vertrag zu haben“. Wunderbar, wenn dies so umgesetzt werden konnte. Die Realität sieht jedoch meist anders aus. Daher lohnt es auch, sich Mühe mit den Verträgen zu machen. Denn Verträge sind in erster Linie für den Ernstfall geschaffen und im Streitfall zeigt sich, ob die Wünsche der Parteien tatsächlich zu Ende gedacht und vertraglich vereinbart worden sind.
Die GEMA ist die Vertretung der Komponisten und Texter. Die GVL ist die Institution, die sich mit den ausübenden Musikern beschäftigt. Es lohnt sich in den meisten Fällen, sich als Kreativer mit einer Mitgliedschaft in beiden Organisationen auseinanderzusetzen.
Die Künstlersozialkasse versichert die Kreativen. Es empfiehlt sich, die Unterlagen der Künstlersozialkasse sorgfältig durchzulesen. In letzter Zeit ist zu beobachten, dass die Künstlersozialkasse die Verdienstangaben ihrer Versicherten überprüft. Meist wurde von den Kreativen zuvor aus Vorsicht weniger an erwarteten Einnahmen angegeben. Dies ist grundsätzlich kein Problem, solange dies bei entsprechender Kenntnis der tatsächlichen Zahlen korrigiert wird. Bei falschen Angaben drohen schnell empfindliche Bußgelder.
So wunderbar Musik ist, so lauern doch im Dschungel dieser Branche eine Menge Gefahren, die vorliegend nur angedeutet worden sind. In jedem Falle lohnt es sich, sich als Kreativer mit den vorstehenden Ausführungen zu beschäftigen und diese zu vertiefen. Aber auch die Plattenfirmen sollten wissen, dass nur ein zufriedener Künstler ein Kreativer bleibt.
Erik Millgramm