Mittwoch, 13. November 2013

Geburtstagszug

Durch die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 ist mit dem #Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum#Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem #Geschmacksmusterschutz und#Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.

http://millgramm.de/bundesgerichtshof-zum-urheberrechtsschutz-von-werken-der-angewandten-kunst

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