Montag, 31. Oktober 2011

Sind Sie eine/einer von rund 700.000 Menschen, die eine Abmahnung erhalten haben?

Sind Sie eine/einer von rund 700.000 Menschen, die eine Abmahnung erhalten haben?
Dann sollten Sie die nachfolgenden Zeilen einmal aufmerksam lesen.
Die Bundesjustizministerin kündigte an, einen Gesetzentwurf gegen den “ausufernden Abmahnmissbrauch” vorzulegen. Hintergrund ist die Bekämpfung von sog. Abmahnfällen.
Jährlich erhalten Internetnutzer rund 700.000 entsprechende Anwaltsschreiben wegen Urheberrechtsverletzungen. Das Instrument der Abmahnung wird “als sehr entwickeltes Geschäftsmodell” zunehmend in einer nicht vorgesehenen Weise angewandt. Der Gesetzgeber beschränkte die Anwaltskosten für die erste Abmahnung wegen Urheberrechtsverstößen im Internet in einfachen Fällen ohne gewerbliches Ausmaß bereits 2008 auf 100 Euro. Am 1. September 2008 trat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: U.a. Markengesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz sind nahezu wortgleich geändert. Auch wurde durch das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung angepasst. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Plagiaten nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Dies geht der Justizministerin aber nicht weit genug. Die Abmahnung als solche solle zwar nicht abgeschafft werden, ihr sollten aber Grenzen aufgezeigt werden, erläuterte die Justizministerin. Dabei könne es etwa darum gehen, den Streitwert oder der Wahlmöglichkeit des Gerichtsstands einzuengen.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung sein, dann prüfen Sie nicht nur die grundsätzliche Berechtigung einer solchen Abmahnung sondern überprüfen Sie auch die Höhe der beigefügten anwaltlichen Kostennote.
Das gilt für Urheberrechtsverletzungen, die ab dem 1. September 2008 begangen wurden. Wenn also in einem einfachen Fall, also einer unerheblichen Rechtsverletzung z.B. Download eines Musiktitels, Veröffentlichung eines Fotos, Veröffentlichung eines Teils eines Stadtplans eine Abmahnung ins Haus kommt, dann sollte man gut überlegen, ob man nicht eine Unterlassungserklärung abgibt ( aber hier auf den genauen Text achten) und die 100,-€ als Lehrgeld zahlt und zukünftig sensibler mit den Rechten Dritter umgeht.
Beim Markenrecht sind Abmahnungen ohnehin nur möglich, wenn das Recht im geschäftlichen Verkehr verletzt wurde. Die abmahnende Kanzlei kann sich dann, wenn Sie mehr Geld vereinnahmen möchte, an ihren Auftraggeber wenden.
In diesem Sinne !

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